ZGB N 17, mit weiteren Hinweisen). In der Tat bestehen – mit dem Beschwerdeführer – keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich um Angelegenheiten des täglichen Bedarfs nicht selbständig zu kümmern vermöchte. Vielmehr scheint er selber recht sparsam zu leben und haushälterisch mit seinen Mitteln umzugehen (vgl. dazu etwa Anhörung vom 24. November 2022, KESB-act. 1.23).