__ nicht umgehend wieder abhandenkommen, sondern durch den Beistand in monatlichen Tranchen für die Bestreitung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers an diesen abgegeben werden können durch Überweisung auf ein separates Konto, woraus der Beschwerdeführer dann seinen Lebensunterhalt frei und selbstbestimmt bestreiten kann (vgl. zur leichten Beeinflussbarkeit als klassischer Anwendungsfall für den Entzug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte etwa Yvo Biderbost, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 395 ZGB N 17, mit weiteren Hinweisen).