1.29). Aktenkundig ist zudem, dass sich die finanzielle Not auch auf das Sozialleben des Beschwerdeführers erheblich negativ auswirkt, indem dieser Schuld- und Schamgefühle entwickelt, wenn er Schulden macht, und sich dann vom dörflichen Umfeld sowie von seiner Familie zurückzieht (vgl. hierzu etwa KESB-act. 1.43 ff., insbes. 1.47). 4.2 Die angeordneten Massnahmen sind sodann geeignet, dem geschilderten Schwächezustand zu begegnen. Durch sie kann sichergestellt werden, dass aus dem Vermögen des A.________ die nötigen flüssigen Mittel zum Verzehr generiert werden, die er für die Deckung seiner Grundbedürfnisse benötigt. Durch den Entzug des Zugriffs auf