Der Schwächezustand tritt darin zutage, dass der Beschwerdeführer sein Vermögen nicht etwa sehenden Auges verschenkt, weil dies seinem freien Willen entspricht, sondern er sich unter erheblichem Fremdeinfluss und unter falschen Annahmen entreichert und damit seine wirtschaftliche Existenz aufs Spiel setzt. Konkret läuft er Gefahr, seine Wohnung zu verlieren – wodurch er gleichzeitig des Umfeldes verlustig ginge, in das er sein Leben lang eingebettet war – und Grundbedürfnisse wie regelmässiges und gesundes Essen zu vernachlässigen, da er sich deren Abdeckung schlicht nicht leisten kann (KESB-act. 1.29).