1.27, 1.49 S. 12) – ohne jegliche Rücksicht auf seine eigenen Bedürfnisse noch mehr Geld geben würde, wenn er dies vermöchte, so wie anscheinend bereits Ende 2021 geschehen (etwa: KESB-act. 1.41). Der Schwächezustand tritt darin zutage, dass der Beschwerdeführer sein Vermögen nicht etwa sehenden Auges verschenkt, weil dies seinem freien Willen entspricht, sondern er sich unter erheblichem Fremdeinfluss und unter falschen Annahmen entreichert und damit seine wirtschaftliche Existenz aufs Spiel setzt.