Angesichts der Aktenlage sowie nach der allgemeinen Lebenserfahrung bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschwerdeführer das Geld, das er offenbar über mehrere Jahre hinweg einer Betrügerin hat zukommen lassen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zurückerhalten wird. Hiervon ging auch die Ausgleichskasse Zug in ihrem Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022 betreffend den Ergänzungsleistungsanspruch des Versicherten aus (KESB-act. 1.19). Ebenso ist indes erstellt, dass A.________ nach wie vor nicht imstande ist, diese Realität anzuerkennen und demnach seine (finanzielle) Lage realistisch einzuschätzen.