ratungsstelle D.________, den Beschwerdeführer vor weiteren betrügerischen Abflüssen zu bewahren. Danach brach er indes den Kontakt zur Schuldenberatungsstelle ab, begann erneut Schulden zu machen, nahm weitere Hilfsangebote entgegen gegenteiliger Beteuerungen konsequent nicht wahr (etwa: keine Kontaktaufnahme mit E.________ und/oder Beratungsstelle F.________) und zog sich – wohl auch vor dem Hintergrund eines im Januar 2023 erneuerten telefonischen Kontakts zur erwähnten Frau – zunehmend zurück (vgl. KESB-act. 1.27 ff.).