4. 4.1 Ein Schwächezustand liegt – mit der Vorinstanz – bei A.________ vor in Form einer emotionalen Abhängigkeit, die ihn daran hindert, seine finanziellen Mittel unbeeinflusst von anderen Personen zu verwalten und nach freiem Willen zu verwenden und zu verbrauchen, dergestalt, dass er ernsthaft Gefahr läuft, seine wirtschaftliche Situation in unhaltbarer Weise aufs Spiel zu setzen (vgl. etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.2; BGer 5A_540/2013 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 140 III 1 ff.). Der Beschwerdeführer wurde offensichtlich Opfer eines Betrugs (sogenannter "Heiratsschwindel"; vgl. bereits vorstehend Ziff.