3.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise ohne weitere Ausführungen geltend, er könne seine Angelegenheiten selbständig regeln und brauche keine Unterstützung (act. 1). Wie sich den Akten der Vorinstanz entnehmen lässt, erblickt er den Kern seines Problems darin, dass die ihm tatsächlich zufliessenden Einnahmen (ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzehrs, wie der Anspruchsberechnung für die Ergänzungsleistungen zugrunde gelegt) zu gering seien, um seine Grundbedürfnisse (etwa nach Nahrung) decken zu können. Überdies wolle er nicht jeden Monat beim Beistand um Geld nachfragen müssen (vgl. Protokoll der Anhörung vom 26. Mai 2023, KESB-act. 1.56).