Gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB kann sie weiter der betroffenen Person den Zugriff auf Vermögenswerte entziehen, ohne ihre Handlungsfähigkeit einzuschränken. 3. 3.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid liegt beim Beschwerdeführer insofern ein Schwächezustand vor, als dieser aufgrund psychologischer Abhängigkeit zur Frau, der er Urteil F 2023 29 6