2. Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet und dem Beschwerdeführer den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entzogen hat. 2.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Urteil F 2023 29 5