rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2023/0843 der KESB vom 27. Juni 2023. A.________ hat seinen Wohnsitz in C.________, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer war als betroffene Person am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, so dass er ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und sie genügt den minimalen Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf sie ist folglich einzutreten.