450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungs-