Schliesslich entzog die KESB A.________ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB das Verfügungsrecht über ein neu zu eröffnendes (Betriebs-)Konto, wohingegen ihm ein entsprechendes Konto zur freien Verfügung einzurichten sei (Entscheid Nr. 2023/0843 vom 27. Juni 2023, KESB-act. 1.59). B. Gegen den Entscheid der KESB vom 27. Juni 2023 erhob A.________ mit Schreiben vom 22. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt dessen Aufhebung, da er seine Angelegenheiten selbständig regeln könne und keine Unterstützung benötige (act. 1).