{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-29_2023-09-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_29_5725904a692227324825c1f1a293ecde8954c071d807ae91d5d6d529989dc92887769cc64ddb3d2d70f669dff457694f7437081d88897b30436a376287fdbf1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8954c071d807ae91d5d6d529989dc92887769cc64ddb3d2d70f669dff457694f7437081d88897b30436a376287fdbf1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_29", "Checksum": "abea60551d4c2fb675e8798edad377fa"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.09.2023 F 2023 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:33", "Checksum": "463bb90d9f5d86033d3d90df6d26c248", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.09.2023 F 2023 29\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\nricht; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den\nsonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1\nAbs. 2 der Kostenverordnung). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).\n\n5.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, womit der Beschwerdeführer vollständig unterliegt und grundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal bei ihm mit Blick auf das vorhandene,\nanrechenbare Vermögen keine Bedürftigkeit im Rechtssinne vorliegt. Mit Blick auf seine\nprekäre Liquiditätslage sowie den geringen Aufwand des Gerichts (bei grundsätzlich liquidem Sachverhalt und insbesondere fehlender Notwendigkeit einer erneuten persönlichen\nAnhörung durch das Gericht) kann hier indes ermessensweise auf die Erhebung einer\nSpruchgebühr verzichtet werden.\n\n5.3 Aufgrund seines Unterliegens ist dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die\nBeschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a\nVRG).\n\nUrteil F 2023 29\n11\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an\ndie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug sowie an die Verfahrensbeteiligten.\n\nZug, 27. September 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2023 29\n"}