{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-29_2023-09-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_29_5725904a692227324825c1f1a293ecde8954c071d807ae91d5d6d529989dc92887769cc64ddb3d2d70f669dff457694f7437081d88897b30436a376287fdbf1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8954c071d807ae91d5d6d529989dc92887769cc64ddb3d2d70f669dff457694f7437081d88897b30436a376287fdbf1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_29", "Checksum": "abea60551d4c2fb675e8798edad377fa"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.09.2023 F 2023 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:33", "Checksum": "463bb90d9f5d86033d3d90df6d26c248", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.09.2023 F 2023 29\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\nein zu errichtendes Betriebskonto kann weiter gewährleistet werden, dass die mittels sukzessiver Verkäufe gelösten Summen A.________ nicht umgehend wieder abhandenkommen, sondern durch den Beistand in monatlichen Tranchen für die Bestreitung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers an diesen abgegeben werden können durch\nÜberweisung auf ein separates Konto, woraus der Beschwerdeführer dann seinen Lebensunterhalt frei und selbstbestimmt bestreiten kann (vgl. zur leichten Beeinflussbarkeit\nals klassischer Anwendungsfall für den Entzug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte\netwa Yvo Biderbost, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 395 ZGB\nN 17, mit weiteren Hinweisen). In der Tat bestehen – mit dem Beschwerdeführer – keine\nAnhaltspunkte dafür, dass er sich um Angelegenheiten des täglichen Bedarfs nicht\nselbständig zu kümmern vermöchte. Vielmehr scheint er selber recht sparsam zu leben\nund haushälterisch mit seinen Mitteln umzugehen (vgl. dazu etwa Anhörung vom 24. November 2022, KESB-act. 1.23).\n\nIndem dem Beistand die Kompetenz übertragen wird, einen (ggf. teilweisen) Landverkauf\ndurchzuführen und verhindert wird, dass der Beschwerdeführer Zugang zur ganzen daraus gelösten Summe erhält (mit dem erheblichen Risiko, dass er diese erneut zum eigenen Schaden an die bekannte Frau weiterleiten würde), kann nach dem Gesagten dem\nSchwächezustand begegnet werden. Es kann gewährleistet werden, dass A.________ die\nflüssigen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts fortlaufend zur Verfügung stehen.\nIm Rahmen der Vertretung u.a. im Verkehr mit Behörden und Sozialversicherungen hat\nder Beistand auch die Befugnis und die Aufgabe, die Berechtigung des Beschwerdeführers zum Bezug von Ergänzungsleistungen im Auge zu behalten und diesen im Verlauf erneut hierfür anzumelden, sobald er zufolge fortschreitenden Vermögensverzehrs einen\nAnspruch auf diese Leistungen hat.\n\nFraglich kann einzig erscheinen, ob die angeordnete Massnahme – ohne Einschränkung\nder Handlungsfähigkeit von A.________ – auch ausreichend ist, um ihn vor weiteren Vermögensschädigungen zu schützen. Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang, dass der\nBeschwerdeführer bereits in der Vergangenheit der ihm bekannten Frau Gelder übergeben hat, die er sich seinerseits von Bekannten und Verwandten geliehen hat, und er aufgrund seines Immobilienbesitzes offenbar nach wie vor im Dorf eine gewisse Kreditwürdigkeit geniesst (vgl. KESB-act. 1.47: Sein Umfeld sei der Ansicht, solange er noch Besitztum habe, würden sie das Geld irgendwann schon wieder zurückbezahlt erhalten). Mit\nBlick darauf, dass jeweils die mildest mögliche Massnahme anzuordnen ist, hat indes die\nKESB zu Recht im aktuellen Zeitpunkt (noch) auf die Einschränkung der Handlungsfähig-\n\nUrteil F 2023 29\n9\n\nkeit von A.________ verzichtet, zumal bei diesem zumindest langsam die Einsicht aufzukommen scheint, dass eine weitere Verschuldung zu vermeiden ist.\n\n4.3 Mildere Massnahmen sind vorliegend keine ersichtlich. Unter dem Aspekt der\nVerhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Entzug des Zugriffs auf einzelne Vermögenswerte im Sinne von Art. 394 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 395 Abs. 1 und 3 ZGB notwendig ist oder ob eine weniger einschneidende Massnahme ausreichen würde, um dem Beschwerdeführer den Beistand, Fürsorge und Schutz zu\nbieten, die er benötigt. Diesbezüglich ist aktenkundig, dass mit dem Beschwerdeführer\nwiederholt und von verschiedenen Seiten seine Situation erörtert wurde und er auf die zur\nVerfügung stehenden Möglichkeiten und Hilfsangebote hingewiesen wurde. Letztere hat er\nindes trotz mehrmaliger Aufforderung konsequent nicht annehmen wollen, sondern hat\nsich vielmehr bei Konfrontation mit der Realität seiner Situation zurückgezogen und auf\nKontaktversuche nicht mehr reagiert (vgl. etwa KESB-act. 1.34 ff., 1.47). Auch eine familiäre Unterstützung kommt hier – insoweit unbestritten – nachvollziehbar nicht in Frage;\ndiesbezüglich kann auf die Ausführungen im Abklärungsbericht der KESB verwiesen werden (KESB-act. 1.49 S. 10).\n\n4.4 Die getroffenen Massnahmen sind schliesslich auch insofern zumutbar, als mit ihnen gerade die Selbständigkeit und Handlungsfähigkeit des A.________ in den alltäglichen Verrichtungen erhalten und befördert wird (indem ihm der nötige finanzielle Spielraum überhaupt erst verschafft wird) und er nicht unnötig in seiner Lebensführung eingeschränkt wird. Mit Blick auf die Einrichtung eines Kontos, über welches er frei wird verfügen können, erscheint insbesondere auch die von ihm geäusserte Befürchtung, fortan jeden Monat beim Beistand um Geld nachfragen zu müssen, als unbegründet.\n\n4.5 Insgesamt sind die durch die KESB angeordneten Massnahmen geeignet, als mildest mögliches Mittel erforderlich und verhältnismässig. Mithin ist der angefochtene Entscheid der KESB vom 27. Juni 2023 zu bestätigen.\n\n5.\n5.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im\nKindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22 Abs. 2 VRG\ni.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsge-\n\nUrteil F 2023 29\n10\n\n"}