{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-29_2023-09-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_29_5725904a692227324825c1f1a293ecde8954c071d807ae91d5d6d529989dc92887769cc64ddb3d2d70f669dff457694f7437081d88897b30436a376287fdbf1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8954c071d807ae91d5d6d529989dc92887769cc64ddb3d2d70f669dff457694f7437081d88897b30436a376287fdbf1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_29", "Checksum": "abea60551d4c2fb675e8798edad377fa"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.09.2023 F 2023 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:33", "Checksum": "463bb90d9f5d86033d3d90df6d26c248", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.09.2023 F 2023 29\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\nGeld hat zukommen lassen, ausserstande sei, seine eigenen finanziellen Interessen zu\nwahren, insbesondere sich die liquiden Mittel zur Deckung seiner Grundbedürfnisse zu\nbewahren. Der Beschwerdeführer glaube nach wie vor an eine Rückzahlung von mehreren Hunderttausend Franken. Deshalb unternehme er keinerlei Schritte im Hinblick auf\nden objektiv notwendigen Verkauf (ggf. tranchenweise) seines Landwirtschaftslands. Damit riskiere er nicht zuletzt auch den Verlust seiner Wohnung, da er von der Vermieterin\nbereits mehrmals gemahnt worden sei. Sofern ein Landverkauf zustande komme, seien\nweiter aufgrund des fortgesetzten Kontakts zur erwähnten Frau (bzw. deren Tochter) weitere betrügerische Abflüsse zu erwarten. Ein Vorsorgeauftrag oder eine Vorsorgevollmacht\nseien nicht bekannt. Familiäre Unterstützung erscheine nicht zielführend und niederschwellige Unterstützungsangebote z.B. der Schuldenberatungsstelle D.________, der\nE.________ oder der Beratungsstelle F.________ hätten bereits in der Vergangenheit erwiesenermassen nicht ausgereicht, um die drohenden Gefahren abzuwenden (KESBact. 1.59 E. 3 f.; 1.49 S. 10 f.).\n\n3.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise ohne weitere Ausführungen geltend, er könne seine Angelegenheiten selbständig regeln und brauche keine Unterstützung (act. 1). Wie sich den Akten der Vorinstanz entnehmen lässt, erblickt er den Kern\nseines Problems darin, dass die ihm tatsächlich zufliessenden Einnahmen (ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzehrs, wie der Anspruchsberechnung für die Ergänzungsleistungen zugrunde gelegt) zu gering seien, um seine Grundbedürfnisse (etwa nach Nahrung) decken zu können. Überdies wolle er nicht jeden Monat beim Beistand um Geld\nnachfragen müssen (vgl. Protokoll der Anhörung vom 26. Mai 2023, KESB-act. 1.56).\n\n4.\n4.1 Ein Schwächezustand liegt – mit der Vorinstanz – bei A.________ vor in Form einer emotionalen Abhängigkeit, die ihn daran hindert, seine finanziellen Mittel unbeeinflusst\nvon anderen Personen zu verwalten und nach freiem Willen zu verwenden und zu verbrauchen, dergestalt, dass er ernsthaft Gefahr läuft, seine wirtschaftliche Situation in unhaltbarer Weise aufs Spiel zu setzen (vgl. etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.2; BGer\n5A_540/2013 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 140 III 1 ff.). Der Beschwerdeführer wurde offensichtlich Opfer eines Betrugs (sogenannter \"Heiratsschwindel\"; vgl. bereits vorstehend\nZiff. A.a.). Dies führte dazu, dass er – gegen seinen eigentlichen, freien Willen – das\nWohnhaus seines landwirtschaftlichen Hofes an die Bürgergemeinde C.________ verkaufen musste, um seine Schulden abzutragen und Liquidität zum Leben zu erhalten. Zwischen April 2018 und Herbst 2021 gelang es offenbar durch Intervention der Schuldenbe-\n\nUrteil F 2023 29\n7\n\nratungsstelle D.________, den Beschwerdeführer vor weiteren betrügerischen Abflüssen\nzu bewahren. Danach brach er indes den Kontakt zur Schuldenberatungsstelle ab, begann\nerneut Schulden zu machen, nahm weitere Hilfsangebote entgegen gegenteiliger Beteuerungen konsequent nicht wahr (etwa: keine Kontaktaufnahme mit E.________ und/oder\nBeratungsstelle F.________) und zog sich – wohl auch vor dem Hintergrund eines im Januar 2023 erneuerten telefonischen Kontakts zur erwähnten Frau – zunehmend zurück\n(vgl. KESB-act. 1.27 ff.).\n\nAngesichts der Aktenlage sowie nach der allgemeinen Lebenserfahrung bestehen keine\nvernünftigen Zweifel, dass der Beschwerdeführer das Geld, das er offenbar über mehrere\nJahre hinweg einer Betrügerin hat zukommen lassen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zurückerhalten wird. Hiervon ging auch die Ausgleichskasse Zug in ihrem Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022 betreffend den Ergänzungsleistungsanspruch des Versicherten aus (KESB-act. 1.19). Ebenso ist indes erstellt, dass A.________\nnach wie vor nicht imstande ist, diese Realität anzuerkennen und demnach seine (finanzielle) Lage realistisch einzuschätzen. Im Gegenteil besteht offensichtlich die akute und erhebliche Gefahr, dass er der Frau – mit der er erklärtermassen nach wie vor in Kontakt\nsteht (vgl. KESB-act. 1.27, 1.49 S. 12) – ohne jegliche Rücksicht auf seine eigenen Bedürfnisse noch mehr Geld geben würde, wenn er dies vermöchte, so wie anscheinend bereits Ende 2021 geschehen (etwa: KESB-act. 1.41). Der Schwächezustand tritt darin zutage, dass der Beschwerdeführer sein Vermögen nicht etwa sehenden Auges verschenkt,\nweil dies seinem freien Willen entspricht, sondern er sich unter erheblichem Fremdeinfluss\nund unter falschen Annahmen entreichert und damit seine wirtschaftliche Existenz aufs\nSpiel setzt. Konkret läuft er Gefahr, seine Wohnung zu verlieren – wodurch er gleichzeitig\ndes Umfeldes verlustig ginge, in das er sein Leben lang eingebettet war – und Grundbedürfnisse wie regelmässiges und gesundes Essen zu vernachlässigen, da er sich deren\nAbdeckung schlicht nicht leisten kann (KESB-act. 1.29). Aktenkundig ist zudem, dass sich\ndie finanzielle Not auch auf das Sozialleben des Beschwerdeführers erheblich negativ\nauswirkt, indem dieser Schuld- und Schamgefühle entwickelt, wenn er Schulden macht,\nund sich dann vom dörflichen Umfeld sowie von seiner Familie zurückzieht (vgl. hierzu etwa KESB-act. 1.43 ff., insbes. 1.47).\n\n4.2 Die angeordneten Massnahmen sind sodann geeignet, dem geschilderten\nSchwächezustand zu begegnen. Durch sie kann sichergestellt werden, dass aus dem\nVermögen des A.________ die nötigen flüssigen Mittel zum Verzehr generiert werden, die\ner für die Deckung seiner Grundbedürfnisse benötigt. Durch den Entzug des Zugriffs auf\n\nUrteil F 2023 29\n8\n\n"}