{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-29_2023-09-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_29_5725904a692227324825c1f1a293ecde8954c071d807ae91d5d6d529989dc92887769cc64ddb3d2d70f669dff457694f7437081d88897b30436a376287fdbf1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8954c071d807ae91d5d6d529989dc92887769cc64ddb3d2d70f669dff457694f7437081d88897b30436a376287fdbf1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_29", "Checksum": "abea60551d4c2fb675e8798edad377fa"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.09.2023 F 2023 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:33", "Checksum": "463bb90d9f5d86033d3d90df6d26c248", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.09.2023 F 2023 29\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\nC. Die KESB schliesst mit Stellungnahme vom 31. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde (act. 3); die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen.\n\nUrteil F 2023 29\n4\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die\nEinführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS\n211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren\nbeteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig\nTage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw.\nim Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB,\nArt. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen\nder Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone\nnichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender\nBestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar.\n\nDie Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2023/0843 der KESB vom 27. Juni\n2023. A.________ hat seinen Wohnsitz in C.________, womit das Verwaltungsgericht des\nKantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der\nBeschwerdeführer war als betroffene Person am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, so\ndass er ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht\nerhoben und sie genügt den minimalen Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf sie\nist folglich einzutreten.\n\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit\nVermögensverwaltung errichtet und dem Beschwerdeführer den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entzogen hat.\n\n2.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und\nden Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388\n\nUrteil F 2023 29\n5\n\nAbs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere\nArt – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche)\nDienste – bereits gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme\nan (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber\nzum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen\nerforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind \"Massnahmen nach Mass\"\nzu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391\nAbs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz \"so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich\". Das gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft\n(vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019\nE. 6.3.2, je mit Hinweisen).\n\n2.2 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objektiver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw.\nderen Unvermögen vorliegen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Erteilung einer Vollmacht besorgen zu lassen (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die Ausgestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Philippe\nMeier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390\nN 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss\n(Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom\nBeistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen\noder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395\nAbs. 1 ZGB). Gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB kann sie weiter der betroffenen Person den\nZugriff auf Vermögenswerte entziehen, ohne ihre Handlungsfähigkeit einzuschränken.\n\n3.\n3.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid liegt beim Beschwerdeführer insofern ein\nSchwächezustand vor, als dieser aufgrund psychologischer Abhängigkeit zur Frau, der er\n\nUrteil F 2023 29\n6\n\n"}