{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-09-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-29_2023-09-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_29_5725904a692227324825c1f1a293ecde8954c071d807ae91d5d6d529989dc92887769cc64ddb3d2d70f669dff457694f7437081d88897b30436a376287fdbf1f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8954c071d807ae91d5d6d529989dc92887769cc64ddb3d2d70f669dff457694f7437081d88897b30436a376287fdbf1f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_29", "Checksum": "abea60551d4c2fb675e8798edad377fa"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.09.2023 F 2023 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:33", "Checksum": "463bb90d9f5d86033d3d90df6d26c248", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.09.2023 F 2023 29\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 27. September 2023 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB),\nBahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\n1. B.________, designierter Beistand\n2. priMa-Fachstelle, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug\n\nbetreffend\n\nErwachsenenschutzrecht\n(Beistandschaft)\n\nF 2023 29\n2\n\nA.\nA.a. Der 1950 geborene Landwirt A.________ steht seit mehreren Jahren in Kontakt\nmit einer Frau, die ihm von einer Hellseherin aus einem \"Blick\"-Inserat vermittelt wurde.\nDie Frau spiegelte ihm vor, bei ihm einziehen zu wollen, zuvor aber noch Geld zu benötigen für Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer Scheidung oder Erbangelegenheit.\nWie sich später herausstellte, war die Frau zuvor bereits bei (mindestens) vier anderen\nMännern in gleicher Art vorgegangen und es werden durch die Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone gegen sie Verfahren wegen Betrugs geführt. A.________ liess der\nFrau ab dem Jahr 2018 wiederholt grössere Geldsummen zukommen. Die verwendeten\nGelder stammten aus seinem eigenen Vermögen, aus dem Vermögen seines zwischenzeitlich verstorbenen Bruders, dessen Beistand er gewesen war (Betrag von rund\nFr. 30'000.–), sowie aus zahlreichen Darlehen von Familienangehörigen, Bekannten und\nNachbarn. Durch die Vermögensdispositionen (\"Darlehen\" an die Frau in unklarem Gesamtbetrag; nach eigener Angabe mehrere Hunderttausend Franken) geriet A.________\nfinanziell in Bedrängnis (vgl. die zahlreichen Betreibungen u.a. durch die Grundpfandgläubigerin gemäss Betreibungsregisterauszug vom 29. August 2022, KESB-act. 1.15). Infolgedessen musste ein ihm gehörendes Mehrfamilienhaus vom umliegenden Landwirtschaftsland abparzelliert und verkauft werden, um Liquidität für die Schuldensanierung zu\nschaffen und eine drohende Zwangsversteigerung abzuwenden (vgl. zum Ganzen etwa\nKESB-act. 1.49, 1.41). Vom Verkaufserlös in Höhe von Fr. 990'000.– blieb nach Rückzahlung der Schulden ca. ein Zehntel übrig; per 1. Januar 2021 verfügte A.________ über einen Kontenstand von Fr. 70'643.–. Dieser reduzierte sich bis zum 1. Januar 2022 weiter\nauf ca. Fr. 7'000.–. Gleichzeitig erhielt der involvierte Schuldenberater Kenntnis davon,\ndass A.________ erneut Familienangehörige um Geld gebeten, bei der Steuerverwaltung\nsofort sein Guthaben zurückverlangt und ihm als Schuldenberater das Einblicksrecht auf\ndas Konto entzogen habe. Dies führte in der Gesamtschau zur Erstattung einer Gefährdungsmeldung an die KESB (KESB-act. 1.1 ff.).\n\nA.b. Aktuell bewohnt A.________ nach wie vor eine Wohnung in der ehemals ihm\ngehörenden Liegenschaft in C.________, die er nun von der dortigen Bürgergemeinde\nmietet. Sein finanzieller Bedarf beläuft sich monatlich auf zwischen Fr. 3'000.– bis Fr.\n4'000.– (KESB-act. 1.7, 1.19); dem stehen Einnahmen von monatlich ca. Fr. 2'320.– gegenüber (AHV-Rente, Pachtzins sowie Einnahmen für die Arbeit als Abwart; inwiefern\nA.________ daneben allenfalls weiterhin Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten als Gärtner verdient, ist offenbar unklar). Aufgrund seines Landbesitzes (Bauernhof der Familie in\nC.________) wurde ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint (vgl. KESB-act. 1.49\n\nUrteil F 2023 29\n3\n\nsowie den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 18. Oktober 2022, KESB-act.\n1.19: Anrechnung eines Vermögensverzehrs von einem Zehntel des anrechenbaren Vermögens gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur\nAlters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]).\n\nA.c. Gegenwärtig steht der Verkauf eines Teils des A.________ verbleibenden Landwirtschaftslands in C.________ im Raum, um ihm die finanziellen Mittel zur Deckung seiner Grundbedürfnisse zu verschaffen (KESB-act. 1.32 f.). Dahingehende Schritte möchte\ner indes nicht an die Hand nehmen, da er nach wie vor mit einer Rückzahlung mehrerer\nHunderttausend Franken durch die Frau rechnet, der er diese Geldsumme geliehen hat.\nAngesichts dieser Ausgangslage und gestützt auf ihre Abklärungen, zusammengefasst im\nAbklärungsbericht vom 14. März 2023 (KESB-act. 1.49), errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Beistandsperson übertrug sie die Befugnis, A.________ (jeweils \"soweit nötig\") beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten sowie bei der Verwaltung seiner finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und seine Interessen in Bezug auf das ihm gehörende Landwirtschaftsland wahrzunehmen. Der\nBeistand wurde insbesondere beauftragt, letzteres \"gemäss finanziellem Bedarf, allenfalls\ntranchenweise, zu veräussern\". Schliesslich entzog die KESB A.________ gestützt auf\nArt. 395 Abs. 3 ZGB das Verfügungsrecht über ein neu zu eröffnendes (Betriebs-)Konto,\nwohingegen ihm ein entsprechendes Konto zur freien Verfügung einzurichten sei (Entscheid Nr. 2023/0843 vom 27. Juni 2023, KESB-act. 1.59).\n\nB. Gegen den Entscheid der KESB vom 27. Juni 2023 erhob A.________ mit Schreiben vom 22. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt dessen Aufhebung,\nda er seine Angelegenheiten selbständig regeln könne und keine Unterstützung benötige\n(act. 1).\n\n"}