Das Gesuch um Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird ad separatum verwiesen. Dazu kann aber bereits jetzt festgestellt werden, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin gerichtsnotorisch und zumindest zurzeit noch unverändert gegeben ist, so dass diese Voraussetzung für dessen Bestellung erfüllt ist. Dem Aspekt der Aussichtslosigkeit kommt in Fällen der erstinstanzlichen Bestätigung von fürsorgerischen Unterbringungen und in diesem Zusammenhang angeordneten Zwangsmassnahmen in der Regel nur untergeordnete Bedeutung zu, weshalb dieser im vorliegenden Verfahren nicht geprüft wird. Allerdings darf nur der notwendige Aufwand entschädigt werden.