6. Die Beschwerdeführerin liess mit der Beschwerde gestützt auf die ZPO – richtig ist im Verwaltungsgerichtsverfahren die Berufung auf § 27 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) – ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines zulasten der Staatskasse zu entschädigenden Rechtsbeistandes beantragen. Dazu Folgendes: Das Verfahren ist kostenlos (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB), womit sich der erste Antrag erübrigt.