5.4.2 Angesichts der schwerwiegenden Störung, wie sie bei der Beschwerdeführerin besteht, ist der Einsatz der vorgesehenen Medikamente in der Gesamtwürdigung klar verhältnismässig resp. bei ihrer Diagnose das einzige Behandlungsmittel. Ohne Medikamente wird die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sein, auch nur über kurze Zeit ein selbstständiges Leben ausserhalb der Klinik zu führen. Es kann nicht angehen, dass sie ohne adäquate Behandlung in der Klinik lediglich "aufbewahrt" wird.