In Bezug auf die Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung muss ihr die Urteilsfähigkeit abgesprochen werden. Damit ist auch die Voraussetzung von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu bejahen. Urteil F 2023 27 9 5.4 Zu prüfen bleibt die Zumutbarkeit der angeordneten Behandlung (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, Fehlen angemessener, weniger einschneidender Massnahmen, Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).