Ausserhalb der Klinik ist sie nicht in der Lage, für sich selber zu sorgen, was zur unerwünschten, auch ihrem Wohl nicht dienenden, "Drehtür-Psychiatrie" führte. In ihren manischen und psychotischen, d.h. wahnhaften Episoden gefangen, belastet sie auch ihr Umfeld, namentlich ihre Brüder, die nach Akten und Aussagen der involvierten Betreuer fürsorglich und unterstützend sind, im Krankheitswahn aber von ihr teilweise auf das Übelste beschimpft und verleumdet werden. Insgesamt ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführerin ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht, womit die Voraussetzung von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfüllt ist.