4.2 Materiell wird die Anordnung der Zwangsmedikation von der Klinik damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der akuten Phase der manischen bzw. psychotischen Episode nicht urteilsfähig sei, was die medikamentöse Massnahme medizinisch indiziere und notwendig mache. Die Beschwerdeführerin zeige weiterhin keine Krankheitseinsicht und sei dementsprechend noncompliant gegenüber der Behandlung. Bei weiterer Ablehnung der Therapie bestehe ein stark erhöhtes Risiko für Zunahme der Symptomatik, krisenhafte Zuspitzung und Chronifizierung des Zustandes. Die vorher etablierte medikamentöse Therapie zeige ungenügende Wirkung.