Dieser sieht zwar keine spezifisch bezeichnete Medikation vor, hält aber explizit fest, dass eine affektstabilisierende medikamentöse Therapie, idealerweise im Anschluss als Phasenprophylaxe verabreicht, als Behandlung geplant ist. Erst im Anordnungsdokument vom 10. Juli 2013, welches konform mit Lehre und Rechtsprechung von sogar zwei leitenden Oberärztinnen und der behandelnden Assistenzärztin unterzeichnet wurde, werden unter Angabe der Diagnose, des Zwecks der Zwangsmassnahme, der voraussichtlichen Dauer und deren Verhältnismässigkeit die beiden Neuroleptika Aripiprazol und Olanzapin mit der vorgesehenen Dosierung, sei dies bei Abgabe per