4. 4.1. Im vorliegenden Fall liegt unbestritten eine Anordnung einer Zwangsbehandlung im Sinne von Art. 434 ZGB vor. Dabei sind die formellen Voraussetzungen einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters – klar erfüllt. Die Beschwerdeführerin weilt zurzeit aufgrund einer (gerichtlich bestätigten) fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik. Es liegt ein Behandlungsplan vom 25. Juni 2023 vor, welcher vom Chefarzt, dessen Stellvertreter und der Ärztin, welche den Behandlungsplan erstellte, unterzeichnet ist.