davon, ob gegen die Anordnung eine Beschwerde eingereicht wurde, welcher im Grundsatz aufschiebende Wirkung zukäme. Zentral ist somit, ob aus medizinischer Sicht zwingende Gründe eine Vollstreckung trotz laufendem Beschwerdeverfahren erheischen, also ein dringender therapeutischer Handlungsbedarf besteht. Die anordnende Arztperson hat in solchen Fällen kurz zu begründen, weshalb die Behandlung aus medizinischer Sicht keinen Aufschub bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens duldet. Verneint die Arztperson hingegen die Dringlichkeit der Vollstreckung, ist von der Behandlung vorerst Abstand zu nehmen. Dem folgend lautet die aktuelle Formulierung der Triaplus AG Klinik