3.2 Die Anordnungsverfügung ist im Zusammenhang mit dem Behandlungsplan zu lesen; es können auch nur die im Behandlungsplan vorgesehenen Massnahmen angeordnet werden (BGE 143 III 337 E. 2.4.2; VGer ZG F 2018 1 vom 25. Januar 2018 E. 3.1.2; F 2017 15 vom 30. März 2017 E. 2.3). 3.3 Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit von Anordnungen medizinischer Massnahmen ohne Zustimmung ist festzuhalten, dass in Notfallkonstellationen gemäss Art. 435 ZGB sich deren sofortige Vollstreckbarkeit bereits aus dem Gesetz ergibt, somit unabhängig Urteil F 2023 27 6