Es seien umfassende medizinische Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand durchzuführen und ein medizinisches Gutachten zu erstellen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Unterzeichnende, RA lic. iur B.________, als Rechtsbeistand beizugeben. C. Die Assistentin des Rechtsvertreters wurde unmittelbar nach Einreichung des Gesuchs um superprovisorische Massnahme informiert, dass die Klinik über den Eingang der Beschwerde informiert sei und diese – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Anordnungsdokument – mit der Zwangsmedikation zuwarte. Daraufhin erachtete die Assistentin die superprovisorische Massnahme als unnötig.