{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-07-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-27_2023-07-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_27_5725904a692227324825c1f1a293ecde16b02bcf1ddf0e6294437833b9d0fcca83c68b3caa20665e5f995a6187b5c3a7f08e3b659b83ebc94588644db81af15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde16b02bcf1ddf0e6294437833b9d0fcca83c68b3caa20665e5f995a6187b5c3a7f08e3b659b83ebc94588644db81af15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_27", "Checksum": "ed4ec095f98a9e7c0256e12699446dbf"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2023 F 2023 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:46", "Checksum": "8baacb6a0ed61c47caf9d3655967d36b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2023 F 2023 27\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n5.4.1 Die der Beschwerdeführerin verschriebenen Medikamente Aripiprazol und Olanzapin sind neue, hochentwickelte, sogenannt atypische Neuroleptika, die ebenfalls nach\nAnsicht des gerichtlichen Gutachters auch in der Dosierung die Behandlung lege artis darstellen. Die neue Generation verursache in der Regel nur geringe, milde Nebenwirkungen,\nwelche die Beschwerdeführerin im Übrigen abgesehen von etwas Müdigkeit auch nicht\nbeklagte. Aus Sicht des Gutachters ist die regelmässige, tägliche Medikation unverzichtbar\nund alternativlos. Um dies zu gewährleisten sei bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht (welche letztere wiederum krankheitsbedingt sei) die zwangsweise Verabreichung notwendig. Die Klinikärzte betonten, Ziel sei selbstredend, die Beschwerdeführerin\nzur freiwilligen Einnahme zu motivieren. Mit der Anordnung der Zwangsmassnahme solle\naber sichergestellt werde, dass die Behandlung nach den langen Monaten endlich durchgängig etabliert werde. Der Verlauf im vergangenen Jahr habe gezeigt, dass ohne Behandlung ein stabiles Leben ausserhalb des Klinikrahmens nicht möglich sei.\n\n5.4.2 Angesichts der schwerwiegenden Störung, wie sie bei der Beschwerdeführerin\nbesteht, ist der Einsatz der vorgesehenen Medikamente in der Gesamtwürdigung klar verhältnismässig resp. bei ihrer Diagnose das einzige Behandlungsmittel. Ohne Medikamente\nwird die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sein, auch nur über kurze Zeit ein\nselbstständiges Leben ausserhalb der Klinik zu führen. Es kann nicht angehen, dass sie\nohne adäquate Behandlung in der Klinik lediglich \"aufbewahrt\" wird. Mit einer länger dauernden Medikamenteneinnahme und der damit einhergehenden Verbesserung des Krankheitszustandes – der Gutachter rechnet voraussichtlich mit vier bis sechs Wochen – könnte evtl. sogar die Zustimmung der Beschwerdeführerin in eine Depotmedikation erwirkt\nwerden, was ihr Leben dauerhaft vereinfachen, Rückschläge vermindern und die Intervalle\nin der Klinik verkürzen könnte. Ein milderes, ebenfalls gleich zweckdienliches Mittel ist aktuell nicht gegeben, zumal sie zurzeit die verordneten Medikamente durchaus freiwillig\nnimmt.\n\n5.5 Nachdem alle Voraussetzungen für eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin erfüllt sind, sind die vorgesehenen Massnahmen notwendig\n\nUrteil F 2023 27\n10\n\nund rechtmässig angeordnet worden. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als vollumfänglich unbegründet und muss abgewiesen werden.\n\n6. Die Beschwerdeführerin liess mit der Beschwerde gestützt auf die ZPO – richtig ist\nim Verwaltungsgerichtsverfahren die Berufung auf § 27 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) – ein\nGesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines zulasten der Staatskasse zu entschädigenden Rechtsbeistandes beantragen.\n\nDazu Folgendes:\n\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 57 Abs. 2 EG ZGB), womit sich\nder erste Antrag erübrigt.\n\nDas Gesuch um Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird ad separatum\nverwiesen. Dazu kann aber bereits jetzt festgestellt werden, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin gerichtsnotorisch und zumindest zurzeit noch unverändert gegeben ist,\nso dass diese Voraussetzung für dessen Bestellung erfüllt ist. Dem Aspekt der Aussichtslosigkeit kommt in Fällen der erstinstanzlichen Bestätigung von fürsorgerischen Unterbringungen und in diesem Zusammenhang angeordneten Zwangsmassnahmen in der Regel\nnur untergeordnete Bedeutung zu, weshalb dieser im vorliegenden Verfahren nicht geprüft\nwird. Allerdings darf nur der notwendige Aufwand entschädigt werden. Der Rechtsvertreter\nwird aufgefordert, seine Honorarnote bis 2. August 2023 einzureichen.\n\nUrteil F 2023 27\n11\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Anordnung von Zwangsmedikation vom\n10. Juli 2023 bestätigt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\nDas Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen\nRechtsbeistands wird ad separatum verwiesen und der Rechtsvertreter wird aufgefordert, seine Honorarnote bis 2. August 2023 einzureichen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (im Doppel) sowie an\ndie ärztliche Vertretung der Triaplus AG Klinik Zugersee.\n\nZug, 27. Juli 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2023 27\n"}