{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-07-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-27_2023-07-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_27_5725904a692227324825c1f1a293ecde16b02bcf1ddf0e6294437833b9d0fcca83c68b3caa20665e5f995a6187b5c3a7f08e3b659b83ebc94588644db81af15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde16b02bcf1ddf0e6294437833b9d0fcca83c68b3caa20665e5f995a6187b5c3a7f08e3b659b83ebc94588644db81af15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_27", "Checksum": "ed4ec095f98a9e7c0256e12699446dbf"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2023 F 2023 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:46", "Checksum": "8baacb6a0ed61c47caf9d3655967d36b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2023 F 2023 27\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n5.\n5.1 Die Beschwerdeführerin ist aktuell das dreiundzwanzigste Mal in der Klinik Zugersee hospitalisiert. Nach ihren Angaben kommen noch zahlreiche weitere Aufenthalte insbesondere in der Klinik N.________ dazu. Bei ihr besteht nach übereinstimmender Auffassung der behandelnden Psychiater sowie des psychiatrischen Gutachters eine schwere\npsychische Erkrankung. Gemäss der Klinikärzte liegt bei ihr eine bipolare affektive\nStörung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2)\nvor. Diese Diagnose sei gesichert. Der gerichtliche Gutachter stellte als Differentialdiagnose eine schizoaffektive Störung in den Raum, was aber nach seiner Ansicht bloss von\nakademischer Bedeutung ist, da bei beiden Diagnosen die Behandlung lege artis identisch\nist. Insbesondere betonte der Gutachter, dass die Beschwerdeführerin zurzeit immer noch\nakut wahnhaft und psychotisch sei, was sich u.a. aufgrund ihres sprunghaften Denkens\nmit wahnhaften Inhalten, bizarren Äusserungen und ihrer Affektinkontinenz zeige. Ihr noch\nandauernder, hochpsychotischer Zustand wurde einlässlich im Urteil des Verwaltungsgerichts C.________ vom 3. Juli 2023 beschrieben. Diese über lange Jahre bestehende und\nals gesichert geltende Diagnose ist aufgrund der Verlaufsberichte, aber auch aufgrund ihres Verhaltens und ihren Äusserungen in der Anhörung vom 27. Juli 2023 für das Gericht\nnachvollziehbar. Einleuchtend ist auch, dass die regelmässige, sprich tägliche Medikamenteneinnahme unabdingbar ist.\n\n5.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich dieses Jahr abgesehen von kurzen Unterbrüchen seit anfangs April in der Klinik. Dreimal musste sie wenige Tage nach Austritt fürsorgerisch untergebracht werden. Nach Angaben der Ärzte liegt ihre Selbstgefährdung\n\nUrteil F 2023 27\n8\n\nweniger in einer Suizidalität als in der massiv drohenden und dauerhaften Verschlechterung ihres Krankheitsbildes begründet. Nur ein gleichmässig hoher Spiegel der Medikamentenwirkstoffe könne ihr diejenige Stabilität bringen, die es ihr ermögliche, wieder ein\nLeben ausserhalb der Klinik zu führen. Der Gutachter präzisierte dazu, dass ohne Medikamenteneinnahme in 60% aller Fälle ab dem 6./7. Lebensjahrzehnt nur noch eine betreute Wohnform denkbar sei. Jeder Behandlungsunterbruch führe dazu, dass jedes Mal wieder auf tieferem Niveau neu begonnen werden müsse mit entsprechend immer schlechteren Verbesserungsmöglichkeiten. Der Versuch, die Beschwerdeführerin zu einer regelmässigen, freiwilligen Medikamenteneinnahme zu motivieren, ist – nicht zuletzt krankheitsbedingt – gescheitert. Ausserhalb der Klinik ist sie nicht in der Lage, für sich selber zu\nsorgen, was zur unerwünschten, auch ihrem Wohl nicht dienenden, \"Drehtür-Psychiatrie\"\nführte. In ihren manischen und psychotischen, d.h. wahnhaften Episoden gefangen, belastet sie auch ihr Umfeld, namentlich ihre Brüder, die nach Akten und Aussagen der involvierten Betreuer fürsorglich und unterstützend sind, im Krankheitswahn aber von ihr teilweise auf das Übelste beschimpft und verleumdet werden. Insgesamt ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführerin ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher\nSchaden droht, womit die Voraussetzung von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfüllt ist.\n\n5.3 Die Beschwerdeführerin nimmt ab und zu freiwillig die ihr verordneten Medikamente ein. Sie spüre, dass Aripipranzol ihr gut tue, nicht hingegen das Olanzapin. Frau\nG.________ – die beste Ärztin, die sie je betreut habe – gehe auf ihre Befindlichkeiten ein\nund behandle sie sorgfältig wie ein rohes Ei. Sie sei durchaus bereit, auf Anordnung die\nMedikamente einzunehmen, wenn Frau G.________ dies verordne und dies ihrem Körpergefühl entspreche. Die Anhörung ergab, dass die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt krankheitseinsichtig ist und ihre Diagnose nur wenig versteht. Manisch bedeute\nfür sie, dass sie glücklich sei. Das Vorliegen von Wahnvorstellungen verneinte sie; sie sei\neine gute Schauspielerin. Die Diagnose stimme nicht; dies zu ändern sei aber Angelegenheit der Krankenkasse. Entsprechend der nur bedingten Krankheitseinsicht ist auch die\nEinsicht in die Behandlungsnotwendigkeit sehr fluktuierend. Gemäss Erklärung der Klinikärzte nimmt sie aktuell beide verordneten Medikamente ein, wobei erst beim Aripiprazol,\nnicht aber beim Olanzapin der notwendige Wirkspiegel erreicht worden sei. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in keiner Art die gravierenden Folgen der unregelmässigen Medikamenteneinnahme bewusst sind. In Bezug auf\ndie Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung muss ihr die Urteilsfähigkeit abgesprochen werden. Damit ist auch die Voraussetzung von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu bejahen.\n\nUrteil F 2023 27\n9\n\n5.4 Zu prüfen bleibt die Zumutbarkeit der angeordneten Behandlung (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, Fehlen angemessener, weniger einschneidender Massnahmen,\nArt. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).\n\n"}