{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-07-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-27_2023-07-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_27_5725904a692227324825c1f1a293ecde16b02bcf1ddf0e6294437833b9d0fcca83c68b3caa20665e5f995a6187b5c3a7f08e3b659b83ebc94588644db81af15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde16b02bcf1ddf0e6294437833b9d0fcca83c68b3caa20665e5f995a6187b5c3a7f08e3b659b83ebc94588644db81af15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_27", "Checksum": "ed4ec095f98a9e7c0256e12699446dbf"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2023 F 2023 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:46", "Checksum": "8baacb6a0ed61c47caf9d3655967d36b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2023 F 2023 27\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n3.2 Die Anordnungsverfügung ist im Zusammenhang mit dem Behandlungsplan zu lesen; es können auch nur die im Behandlungsplan vorgesehenen Massnahmen angeordnet\nwerden (BGE 143 III 337 E. 2.4.2; VGer ZG F 2018 1 vom 25. Januar 2018 E. 3.1.2;\nF 2017 15 vom 30. März 2017 E. 2.3).\n\n3.3 Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit von Anordnungen medizinischer Massnahmen\nohne Zustimmung ist festzuhalten, dass in Notfallkonstellationen gemäss Art. 435 ZGB\nsich deren sofortige Vollstreckbarkeit bereits aus dem Gesetz ergibt, somit unabhängig\n\nUrteil F 2023 27\n6\n\ndavon, ob gegen die Anordnung eine Beschwerde eingereicht wurde, welcher im Grundsatz aufschiebende Wirkung zukäme. Zentral ist somit, ob aus medizinischer Sicht zwingende Gründe eine Vollstreckung trotz laufendem Beschwerdeverfahren erheischen, also\nein dringender therapeutischer Handlungsbedarf besteht. Die anordnende Arztperson hat\nin solchen Fällen kurz zu begründen, weshalb die Behandlung aus medizinischer Sicht\nkeinen Aufschub bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens duldet. Verneint die Arztperson hingegen die Dringlichkeit der Vollstreckung, ist von der Behandlung vorerst Abstand zu nehmen. Dem folgend lautet die aktuelle Formulierung der Triaplus AG Klinik Zugersee im Anordnungsdokument denn auch, dass im Beschwerdefall mit der Behandlung\nzugewartet werden muss.\n\n4.\n4.1. Im vorliegenden Fall liegt unbestritten eine Anordnung einer Zwangsbehandlung\nim Sinne von Art. 434 ZGB vor. Dabei sind die formellen Voraussetzungen einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters – klar\nerfüllt. Die Beschwerdeführerin weilt zurzeit aufgrund einer (gerichtlich bestätigten) fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik. Es liegt ein Behandlungsplan vom 25. Juni 2023\nvor, welcher vom Chefarzt, dessen Stellvertreter und der Ärztin, welche den Behandlungsplan erstellte, unterzeichnet ist. Dieser sieht zwar keine spezifisch bezeichnete Medikation\nvor, hält aber explizit fest, dass eine affektstabilisierende medikamentöse Therapie, idealerweise im Anschluss als Phasenprophylaxe verabreicht, als Behandlung geplant ist. Erst\nim Anordnungsdokument vom 10. Juli 2013, welches konform mit Lehre und Rechtsprechung von sogar zwei leitenden Oberärztinnen und der behandelnden Assistenzärztin unterzeichnet wurde, werden unter Angabe der Diagnose, des Zwecks der Zwangsmassnahme, der voraussichtlichen Dauer und deren Verhältnismässigkeit die beiden Neuroleptika Aripiprazol und Olanzapin mit der vorgesehenen Dosierung, sei dies bei Abgabe per\nos (Schlucken) oder – im Verweigerungsfall – intramuskulär (Spritzen) benannt. Beide\nMedikamente dienen der Behandlung von akuten manischen Episoden bei (vgl. Arzneimittelcompendium, gelesen am 27. Juli 2023 unter compendium.ch) und entsprechen der\nZielsetzung der im Behandlungsplan geplanten medikamentösen Therapie. Da – wie oben\nausgeführt – Behandlungsplan und Anordnungsdokument im Zusammenhang zu lesen\nsind, schadet es vorliegend nicht, dass der Behandlungsplan wenig detailliert ist, insbesondere die Diagnose nicht festhält. Allerdings kann hier zugunsten der Klinik erwähnt\nwerden, dass im Behandlungsplan vom 11. April 2023, der dem Gericht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren gegen die am 12. April 2023 verfügte FU vorliegt, die\n\nUrteil F 2023 27\n7\n\nbipolare Grunderkrankung mit ihrer aktuellen wahnhaften und manischen Ausprägung\nausführlich beschrieben ist, allerdings ebenfalls ohne die fachgerechte Klassifikation.\n\n4.2 Materiell wird die Anordnung der Zwangsmedikation von der Klinik damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der akuten Phase der manischen bzw. psychotischen Episode nicht urteilsfähig sei, was die medikamentöse Massnahme medizinisch\nindiziere und notwendig mache. Die Beschwerdeführerin zeige weiterhin keine Krankheitseinsicht und sei dementsprechend noncompliant gegenüber der Behandlung. Bei weiterer\nAblehnung der Therapie bestehe ein stark erhöhtes Risiko für Zunahme der Symptomatik,\nkrisenhafte Zuspitzung und Chronifizierung des Zustandes. Die vorher etablierte medikamentöse Therapie zeige ungenügende Wirkung. Die Noncompliance verschlechtere die\nPrognose und protrahiere den Verlauf.\n\n"}