{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-07-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-27_2023-07-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_27_5725904a692227324825c1f1a293ecde16b02bcf1ddf0e6294437833b9d0fcca83c68b3caa20665e5f995a6187b5c3a7f08e3b659b83ebc94588644db81af15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde16b02bcf1ddf0e6294437833b9d0fcca83c68b3caa20665e5f995a6187b5c3a7f08e3b659b83ebc94588644db81af15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_27", "Checksum": "ed4ec095f98a9e7c0256e12699446dbf"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2023 F 2023 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:46", "Checksum": "8baacb6a0ed61c47caf9d3655967d36b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2023 F 2023 27\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\nD. Am 27. Juli 2023 hörte die fürsorgerechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts\ndie Beschwerdeführerin, begleitet von J.________, Assistentin des Rechtsvertreters, in\nden Räumlichkeiten der Triaplus AG Klinik Zugersee an. An der Verhandlung nahmen seitens der Klinik Oberarzt Dr. med. K.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,\nOberärztin H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Assistenzärztin\nI.________ sowie L.________ von Seiten der Pflege teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte\nDr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der sein Gutachten\nim Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend\nzur Beratung unterbrochen und der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet.\n\nUrteil F 2023 27\n4\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person bei Anordnung einer Behandlung einer psychischen Störung ohne\nZustimmung innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich das zuständige Gericht anrufen. Sachlich zuständig ist im Kanton Zug das Verwaltungsgericht (§ 58 Abs. 1 lit. b des\nGesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug [EG ZGB; BGS 211.1]). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im interkantonalen\nVerhältnis danach, auf wessen Hoheitsgebiet die angefochtene Massnahme angeordnet\nworden ist (BGE 146 III 377 E. 6.3.3). Vorliegend ist durch die Anordnung einer Zwangsmedikation im Kanton Zug die Zuständigkeit des Zuger Verwaltungsgerichts gegeben.\n\n1.2 Die Zwangsmedikation wurde mit Anordnungsdokument vom 10. Juli 2023 verfügt.\nDie Beschwerde hiergegen wurde innert der 10-tägigen Frist nach Art. 439 Abs. 2 ZGB erhoben. Die Beschwerdeführerin als betroffene Patientin hat ohne Weiteres ein aktuelles\nschutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Anordnung. Die den minimalen formellen Anforderungen entsprechende Beschwerde ist nach dem Gesagten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zu prüfen, wobei die Beschwerdeführerin grundsätzlich vom\nKollegium der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anzuhören ist, das gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entscheidet (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3\nund 4 ZGB).\n\n2. Vorab kann zu den prozessualen Anträgen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin – es sind dies Erlass einer superprovisorischen Verfügung betreffend Nichtdurchführung der Zwangsmassnahmen, persönliche Anhörung durch das Gericht, Erstellen eines medizinischen Gutachtens – festgehalten werden, dass diese allesamt unnötig und\nüberflüssig sind, wie schon ein Blick in das ZGB (siehe oben E. 1.2) resp. in das angefochtene Anordnungsdokument zeigt (vgl. zu Letzterem E. 3.3).\n\n3. Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff\nin die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität (Art. 10 Abs. 2\nBV und Art. 8 Ziffer 1 EMRK) dar und betrifft auch die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV\nzentral (BGE 130 I 16 E. 3; vgl. etwa auch BGer 5A_393/2017 vom 29. Dezember 2017\nE. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber Mechanismen eingebaut, um einen\n\nUrteil F 2023 27\n5\n\nrechtsstaatlich einwandfreien Behandlungsablauf zu garantieren (vgl. etwa auch VGer ZG\nF 2022 9 vom 25. Februar 2022 E. 2.2; F 2022 40 vom 30. Dezember 2022 E. 2).\n\n3.1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung\nuntergebracht (Art. 426 Abs. 1 ZGB), so erstellt die behandelnde Arztperson unter Beizug\nder betroffenen Person und gegebenenfalls deren Vertrauensperson einen schriftlichen\nBehandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Darin muss die betroffene Person über alle Umstände informiert werden, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen\nMassnahmen wesentlich sind, insbesondere über Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten (Art. 433 Abs. 2 ZGB). Ein solcher Behandlungsplan ist unabdingbare Voraussetzung für eine Behandlung ohne Zustimmung\ngemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB, die vom Chefarzt (oder gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest von einem Kaderarzt einer Abteilung, siehe dazu BGE 143 III 337\nE. 2.4.2) alsdann auf seiner Grundlage anzuordnen ist, wenn die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1\nbis 3 ZGB erwähnten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies sind – kumulativ – die\nfolgenden: Ohne Behandlung muss der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet sein (Ziff. 1); die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit\nurteilsunfähig sein (Ziff. 2) und es darf keine angemessene Massnahme zur Verfügung\nstehen, die weniger einschneidend ist (Ziff. 3; vgl. zum Ganzen etwa BGer 5A_1021/2021\nvom 17. Dezember 2021 E. 5.3.2). Vorbehalten bleibt die Anordnung medizinischer Massnahmen, die sofort aufgrund einer Notfallsituation umgesetzt werden müssen (Art. 435\nZGB). Die Behandlung ohne Zustimmung ist von Bundesrechts wegen lediglich im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung vorgesehen, die zum Zweck der Behandlung einer psychischen Störung angeordnet worden ist (etwa: Geiser/Etzensberger, in: Basler\nKommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 434/435 ZGB N 13).\n\n"}