{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-07-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-27_2023-07-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_27_5725904a692227324825c1f1a293ecde16b02bcf1ddf0e6294437833b9d0fcca83c68b3caa20665e5f995a6187b5c3a7f08e3b659b83ebc94588644db81af15f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde16b02bcf1ddf0e6294437833b9d0fcca83c68b3caa20665e5f995a6187b5c3a7f08e3b659b83ebc94588644db81af15f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_27", "Checksum": "ed4ec095f98a9e7c0256e12699446dbf"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2023 F 2023 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:46", "Checksum": "8baacb6a0ed61c47caf9d3655967d36b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2023 F 2023 27\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Vorsitz\nDr. iur. Aldo Elsener und Ersatzrichter lic. iur. Jakob Senn\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 27. Juli 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\nvertreten durch RA lic. iur. B.________\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen\n(Zwangsmedikation; Beschwerde gegen die Anordnung von medizinischen\nMassnahmen vom 10. Juli 2023)\n\nF 2023 27\n2\n\nA.\nA.a Die 1966 geborene A.________ leidet seit Jahren an einer bipolaren affektiven\nStörung, die in den vergangenen Jahren zu wiederholten fürsorgerischen Unterbringungen\nin die Triaplus AG Klinik Zugersee (fortan: Klinik) führten. Im aktuellen Jahr 2023 trat sie\nam 6. April freiwillig in die Klinik ein, verliess sie dann aber gegen den ärztlichen Rat am\n11. April wieder. Am 12. April wurde für sie eine fürsorgerische Unterbringung (fortan: FU)\nangeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung vom 3. Mai vom\nhiesigen Gericht zufolge deren Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. Am 24. Mai\ntrat sie wiederum gegen den ärztlichen Rat aus der Klinik aus. Die schon am 26. Mai angeordnete FU wurde am 23. Juni aufgehoben, nachdem sich A.________ zunächst bereit\nerklärte, noch mehrere Wochen zu bleiben. Tatsächlich trat sie dann am selben Abend\naus. Am 25. Juni wurde die – in diesem Jahr bereits dritte – FU angeordnet mit Verweis\nauf die psychische Störung und die bestehende Selbstgefährdung. Mit Entscheid vom\n3. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht C.________ die dagegen erhobene Beschwerde\nab.\n\nA.b Gemäss aktualisiertem Behandlungsplan vom 25. Juni 2023, gezeichnet von\nChefarzt Prof. Dr. med. D.________ und E.________, stv. Chefarzt und Oberarzt/leitender\nArzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie der Ärztin F.________ (Erstellerin des Behandlungsplanes) soll A.________ mit der Therapie stabilisiert und vor (auch\npsychosozialer) Eigengefährdung geschützt werden. Dazu seien als Behandlungen initial\nDeeskalation, soweit nötig Reizregulation, Beziehungsarbeit, affektstabilisierende medikamentöse Therapie mit idealerweise im Anschluss Phasenprophylaxe geplant. Bei deutlicher Desorientierung, Mutismus und Affektlabilität sei aktuell keine ungefährliche Alternative gegeben. Der jüngste Verlauf zeige, dass A.________ jeweils nach kürzester Zeit wieder notfallmässig eingewiesen werde und in ihrem biopsychosozialen Funktionsniveau\nsummarisch erheblich eingeschränkt sei.\n\nA.c Mit Anordnung vom 10. Juli 2023 verfügten Oberärztin G.________, praktische\nÄrztin, und Oberärztin Dr. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,\nsowie Assistenzärztin I.________ die zwangsweise Verabreichung von 15 mg Aripiprazol\nper os und 20 mg Olanzapin per os resp. bei Verweigerung Aripiprazol 10 mg i.m (intramuskulär) sowie Olanzapin 20 mg i.m. Als Beginn der Zwangsbehandlung wurde der\n21. Juli 2023 angesetzt mit einer voraussichtlichen Dauer von 14 Tagen. Begründet wurde\ndie Indikation und Notwendigkeit der Massnahme mit der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht der Patientin, welche gemäss Anordnungsdokument an einer bipolaren\n\nUrteil F 2023 27\n3\n\naffektiven Störung bei gegenwärtig manischer Episode mit psychotischen Symptomen leidet. Bei weiterer Ablehnung der Therapie bestehe ein stark erhöhtes Risiko für die Zunahme der Symptomatik, krisenhafte Zuspitzung und Chronifizierung des Zustandes. Die\nNoncompliance verschlechtere die Prognose und protrahiere den Verlauf. Mildere Massnahmen seien weder umsetzbar noch würden sie genügen.\n\nB. Am 20. Juli 2023 liess A.________ eine Beschwerde einreichen und beantragen,\ndie Anordnung der medizinischen Massnahmen vom 10. Juli 2023 sei aufzuheben, soweit\nsie nicht nichtig sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht wurde die superprovisorische Mitteilung durch\ndas Verwaltungsgericht an die Klinik verlangt, dass aufgrund der Beschwerde mit der Behandlung zugewartet werden müsse. Weiter sei die Beschwerdeführerin persönlich anzuhören. Es seien umfassende medizinische Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand\ndurchzuführen und ein medizinisches Gutachten zu erstellen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Unterzeichnende, RA lic. iur\nB.________, als Rechtsbeistand beizugeben.\n\nC. Die Assistentin des Rechtsvertreters wurde unmittelbar nach Einreichung des Gesuchs um superprovisorische Massnahme informiert, dass die Klinik über den Eingang der\nBeschwerde informiert sei und diese – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Anordnungsdokument – mit der Zwangsmedikation zuwarte. Daraufhin erachtete die Assistentin\ndie superprovisorische Massnahme als unnötig.\n\n"}