5.4 Angesichts der notorisch nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Dauer einer medikamentösen Einstellung – hier allenfalls noch kompliziert durch eine erst abzuklärende hirnorganische Störung – sowie der ohnehin auf maximal sechs Wochen beschränkten Dauer der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (vgl. vorstehend E. 2.1), ist eine weitere Einschränkung der Unterbringungsdauer durch das Gericht nicht angezeigt.