5.3 Aus objektiv-medizinischer Sicht besteht nach dem Gesagten kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aktuell behandlungs-, betreuungs- und abklärungsbedürftig ist. Weder die Klinikärzte noch der gerichtliche Sachverständige sehen im gegenwärtigen Zeitpunkt Alternativen zur stationären Behandlung, mit denen sich ebenfalls die drohenden Gefahren vom Beschwerdeführer sowie seinem engeren Umfeld abwenden liessen. Solche vermag auch das Gericht nicht zu erkennen. Die Einweisung in die Klinik, die auch nach Einschätzung des Gerichtsgutachters als spezialisierte psychiatrische Klinik im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer ist, ist zu