Gerichtsgutachter und Klinikvertreter gehen sodann übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht imstande wäre, eigenständig in einer Wohnung zu leben, selbst wenn es ihm gelingen sollte, eine solche anzumieten (wovon das Gericht indes keineswegs überzeugt ist). Vielmehr bedürfe er zumindest für den Anfang eines betreuten Wohnens. Er brauche den schützenden Rahmen und die rigide Struktur, insbesondere auch um die zuverlässige Medikamenteneinnahme zu gewährleisten; diese sollte überwacht werden. Einer beruflichen Tätigkeit geht der Beschwerdeführer aktenkundig seit ei- Urteil F 2023 26 11