Davon gehen auch die Klinikärzte aus, wobei sie weiter darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer letztlich wohl auch trotz polizeilichen oder gerichtlichen Verbots zur Ehefrau oder dem Sohn zurückkehren würde, wenn er nirgendwo unterkomme, einfach weil er nichts anderes kenne und keine anderen Alternativen habe, auch wenn er dies eigentlich nicht wolle. Gerichtsgutachter und Klinikvertreter gehen sodann übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht imstande wäre, eigenständig in einer Wohnung zu leben, selbst wenn es ihm gelingen sollte, eine solche anzumieten (wovon das Gericht indes keineswegs überzeugt ist).