Wie der gerichtliche Gutachter nachvollziehbar darlegt, fällt damit das bisher stark stabilisierende familiäre Umfeld weg, was eine massive Labilisierung bedeutet. Davon gehen auch die Klinikärzte aus, wobei sie weiter darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer letztlich wohl auch trotz polizeilichen oder gerichtlichen Verbots zur Ehefrau oder dem Sohn zurückkehren würde, wenn er nirgendwo unterkomme, einfach weil er nichts anderes kenne und keine anderen Alternativen habe, auch wenn er dies eigentlich nicht wolle.