5.1 Vorliegend gehen die Ärzte übereinstimmend von einer aktuell höchstens minimalen Krankheits- und Behandlungseinsicht aus. Es ist auch unklar, inwiefern in der Vergangenheit eine regelmässige und adäquate medikamentöse Behandlung stattgefunden hat. Aktenkundig hat sich darum in der Vergangenheit vor allem die Ehefrau bemüht; Genaues liess sich hierzu indes weder im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung noch der Anhörung ermitteln. Während letzterer kam der Beschwerdeführer von sich aus alleine auf seine vergangenen organischen Probleme (Hirntumor etc.) sowie auf eine fragliche Epilepsie zu sprechen (die ärztlicherseits offenbar nie bestätigt, aber auch nicht ausgeschlos-