Hinzu kommt ein nicht zu unterschätzendes Fremdgefährdungspotenzial des mittlerweile zwar nicht mehr ganz jungen, aber doch augenscheinlich immer noch kräftigen Beschwerdeführers. Dieser führte nicht zuletzt in der gerichtlichen Anhörung aus, wenn er wollte, könnte er die Vorsitzende innert kürzester Zeit töten, da er kampfsporterfahren sei, auch wenn er dies sogleich wieder relativierte mit dem Verweis darauf, dass man im Kampfsport auch lerne, dass man nie angreifen dürfe. Wenngleich es sich hierbei um eine Selbstüberschätzung handeln dürfte, kommt darin doch eine nur wenig unter der Oberfläche schwelende Aggressionsbereitschaft deutlich zum Ausdruck.