4.3 In zusammenfassender Würdigung besteht beim Beschwerdeführer ohne weitere Behandlung ein akutes und erhebliches Selbstgefährdungspotenzial im Sinne einer Gefahr weiteren kognitiven Abbaus und sozialen Abstiegs, von Verwahrlosung und von Versäumnissen bei der Behandlung ebenfalls bestehender somatischer Erkrankungen (bei offenbar noch nicht weiter abgeklärtem Verdacht auf eine hirnorganische Störung). Hinzu kommt ein nicht zu unterschätzendes Fremdgefährdungspotenzial des mittlerweile zwar nicht mehr ganz jungen, aber doch augenscheinlich immer noch kräftigen Beschwerdeführers.