Gegenüber der Ehefrau und dem Sohn kam es offenbar am Einweisungstag – jedenfalls nach deren Darstellung, die der Beschwerdeführer indes bestreitet – zu Tätlichkeiten. Die Tochter, welche sich bislang offenbar teilweise um die finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers gekümmert hat, zeigte sich im Abklärungsverfahren der KESB ebenfalls belastet und nicht mehr bereit, die bisher wahrgenommenen administrativen Aufgaben weiterzuführen.