Nr. 2023/0882 der KESB) liegt hierin ein erhebliches Aggressionspotenzial. Dieses erkennt der Beschwerdeführer selber zumindest teilweise, wobei er glaubhaft beteuert, er wolle niemanden schädigen. Aktenkundig vermag er indes nicht immer die entsprechende Zurückhaltung aufzubringen, und sind die Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen Kinder erheblich belastet. Gegenüber der Ehefrau und dem Sohn kam es offenbar am Einweisungstag – jedenfalls nach deren Darstellung, die der Beschwerdeführer indes bestreitet – zu Tätlichkeiten.