Wie in der Anhörung durch das Gericht klar ersichtlich wurde, verfügt der Beschwerdeführer aktuell über eine herabgesetzte Frustrationstoleranz. In Kombination mit seiner Grunderkrankung sowie der aktuell zweifelsohne sehr stressigen und frustrierenden Lebenssituation (mit laufendem Scheidungsverfahren und länger dauerndem Abklärungsverfahren der KESB, das nun mit der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für den Liegenschaftsverkauf am 5. Juli 2023 seinen Abschluss gefunden hat, vgl. Entscheid Urteil F 2023 26 9