Diese habe ihm entgegnet, sie meine es gut mit den Tabletten. In der Folge sei der erwachsene Sohn in der Wohnlichkeit erschienen und habe ihn viermalig geschlagen. Selber habe er nichts getan, er sei aber schon sehr aggressiv gewesen. Er könne sich vorstellen, dass der Sohn ihn nur geschlagen habe, weil er dies erkannt und befürchtet habe, dass er seiner Mutter, der Ehefrau des Beschwerdeführers, weh tun würde. Er habe schliesslich die Polizei gerufen, welche ihn nach C.________ zur Psychiaterin Dr. med. B.________ gebracht habe, bei der er am Nachmittag ohnehin einen Termin gehabt hätte (Anm.: zur Begutachtung der Urteilsfähigkeit bezüglich eines Liegenschaftsverkaufs).