Dass dies geschieht, scheint eine Frage der Zeit zu sein, nicht zuletzt, da ein Hang zum Rotlichtmilieu dokumentiert ist, wo der Beschwerdeführer mit einem eher rauen Umgang und wenig Verständnis zu rechnen hätte. Schliesslich besteht auch das Risiko einer fortschreitenden Verwahrlosung, zumal der Beschwerdeführer in die eheliche Wohnung nicht zurückkehren kann, ihn seine Kinder nach eigenem Bekunden nicht bei sich aufnehmen wollen und gemäss ärztlicher Einschätzung – sowie auch nach dem persönlich gewonnenen Eindruck des Gerichts – auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aktuell über längere Zeit fähig sein wird, etwa