Insofern ist eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne im Falle einer baldigen Entlassung zu bejahen dahingehend, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde seinen sozialen Ruf zerstören; ebenfalls ist davon auszugehen, dass er durch sein weitgehend unkontrolliertes Verhalten auch die Beziehung zu seiner Familie, insbesondere seinen Kindern, nachhaltig zerstört. Ebenfalls besteht das Risiko, dass der Beschwerdeführer sich auch körperlich in erhebliche Gefahr bringt, falls er bei der falschen Person aneckt.