Von Dritten würde der Beschwerdeführer mit seinem gegenwärtigen, sehr auffälligen Verhalten als offensichtlich psychisch kranker, verwirrter Mann wahrgenommen und stigmatisiert, wobei ausserhalb des schützenden Klinikrahmens nicht damit zu rechnen ist, dass er deshalb auf Wohlwollen und Verständnis seiner Mitmenschen stösst. Dies gilt umso mehr, als er in diesem Zustand zu Aggressionsausbrüchen neigt, die etwa die Form von Tätlichkeiten, Verbalinjurien etc. annehmen können. Insofern ist eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne im Falle einer baldigen Entlassung zu bejahen dahingehend, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde seinen sozialen Ruf zerstören;